Vereinssatzung der DJK Willprechtszell e.V.

Stand: 17.04.2026

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen DJK Willprechtszell e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. (DJK steht für Deutsche Jugendkraft)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Petersdorf.

(3) Er ist gegründet am 10. Dezember 1987.

§ 2 Wesen und Ziele

(1) Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterpauschalen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 3 Aufgaben

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch: o die Errichtung von Sportanlagen, o die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports, Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Diözesanverband Augsburg, o die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen, o die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, o das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

(3) Er sorgt für entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

(4) Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

(6) Die DJK Willprechtszell setzt sich im Besonderen für die Förderung des Wohls von Kindern und Jugendlichen ein, insbesondere durch Präventionsmaßnahmen gegen Doping und sexualisierte Gewalt. Präventionsordnung sowie die Anti-Doping-Ordnung des DJK Sportverbandes e.V. finden entsprechend Anwendung.

(7) Förderung von Inklusion und Integration. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jeder Form von politischem Extremismus. Er tritt Verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

(8) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

(9) Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes Augsburg, des katholischen Sportverbands der Diözese Augsburg. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(3) Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Diözesanverbandes sind: a) in den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen; b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen; c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landsportbünde zu leisten; d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen; e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2) Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.

(3) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die diesem bis spätestens 30. November eines Jahres zugehen muss. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Kommt ein Mitglied schuldhaft mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von 1 Jahr in Rückstand, so ist dessen Ausschluss im Wege des vereinfachten Ausschlussverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste durch den Vorstand zulässig.

§ 7 Pflichten der Mitglieder:

(1) die Satzungen und Ordnungen der DJK Willprechtszell anzuerkennen;

(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, die christlichen Werte zu leben;

(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet.

(2) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(3) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand und Spanndiensten, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag pro Arbeitsstunde beschlossen werden. Der Ablösebeitrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(6) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste befreit.

(7) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und die Geschäftsordnung konkretisiert deren Umsetzung. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die Beiträge jährlich prozentual anzupassen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vereinsausschuss, c) der Vorstand.

§ 10 Vorstand

a. zum Vereinsvorstand gehören:

  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein),
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Kassier/in,
  • die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten,
  • der/die Jugendleiter/in,
  • der/die Sportwart/in
  • die Beisitzer b. zum Vereinsausschuss können je nach Bedarf gehören:
  • der Geistliche Beirat,
  • der Sportarzt,
  • der Pressewart.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

(2) Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Der geistliche Beirat wird bei Bedarf gewählt.

(3) Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer zu protokollieren.

§ 15 Entschädigungen, Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Grundsatz: Die Mitglieder des Vorstands und mit besonderen Aufgaben betraute Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Abweichend hiervon kann für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 16 Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

(1) Ehrenamtlich tätige Personen können für ihre nebenberufliche Tätigkeit im Verein eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) erhalten.

(2) Eine Kombination beider Pauschalen ist möglich, sofern zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 17 Beschlussfassung und Zuständigkeiten

(1) Die Entscheidung über die Gewährung und Höhe einer Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale trifft der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge.

(2) Erhalten Vorstandsmitglieder selbst eine Pauschale oder Vergütung, ist dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 18 Aufwendungsersatz

(1) Den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Personen werden nachgewiesene Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, in voller Höhe erstattet.

(2) Der Auslagenersatz wird nur gegen Vorlage geeigneter Belege (z. B. Quittungen, Fahrtenbuch, Rechnungen) gewährt.

§ 19 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus: a) den Vorstandsmitgliedern; b) Mitgliedern, die vom Vorstand speziell für besondere Aufgaben berufen werden.

§ 20 Aufgaben des Vereinsausschusses

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 21 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen: a) Mitgliederversammlung. b) Außerordentliche Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

§ 22 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden. c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern, des Vereinsausschusses und Wahl der Kassenprüfer. d) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen. e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr. f) Festsetzung der Vereinsbeiträge.

§ 23 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

(2) Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

(3) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein.

(4) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

(5) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 25 Austritt aus dem Diözesanverband

(1) Der Austritt (aus dem Diözesanverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 1 Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.

(3) Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen.

(4) Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres.

(5) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Diözesanverband,Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

§ 26 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden.

(4) Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersdorf. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden. Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.04.2026 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.